Urteil vom 22. Dezember 2009 Az. 11 O 92/09 - LG Bonn
Gericht:
LG Bonn
Datum:
22. Dezember 2009
Aktenzeichen:
11 O 92/09
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 06.11.2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden der Verfügungsklägerin auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die Verfügungsklägerin beanstandet einen Internetauftritt der Verfügungsbeklagten. In diesem Internetauftritt (Anlage AS2 = BI.10 - 11 d.A.) fanden sich unter anderem zu der beworbenen Leistung der Anbindung an SDSL-Datenleistungen folgende Angaben:

Verfügbare Bandbreiten 1024 Kbit/s bis 20 MBit/s. Auf Anfrage sind auch größere Bandbreiten möglich (standortabhängig). Preise z.B. ab EUR 149,- für eine 2,3 MBit/s flat.

Zwischenzeitlich enthält der Internetauftritt nach der Angabe EUR 149,- den Zusatz inkl. gesetzl. MwSt. (BI.57 d.A).

Bei der dort aufgeführten Leistung SDSL handelt es sich um Hochgeschwindigkeitsanschlüsse, bei denen die Upload-Geschwindigkeit genauso hoch ist wie die Download-Geschwindigkeit. Während von den Telefonanbietern an Verbraucher vertriebene ADSL-Anschlüsse eine höhere Empfangsrate haben als die Senderate, benötigen Gewerbetreibende oftmals eine höhere Senderate und greifen dann auf SDSL zurück.

Darüberhinaus finden sich in dem beanstandeten Internetauftritt unter der Rubrik Impressum unter anderem folgende Angaben (Anlage AS3 = BI.12 ...

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