Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Der Beklagte nimmt durch die beanstandete Titelführung aber keine unzulässigen geschäftlichen Handlungen i. S. d. § 8 Abs. 1 UWG vor, so dass ihn die Klägerin nicht auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann.
Dies ergibt sich - nach § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefasst - aus folgenden Erwägungen:
Ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG kommt hier nicht in Betracht.
Nach dieser Vorschrift handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Dabei hatte die Kammer nicht zu entscheiden, ob die Titelführung des Beklagten gegen § 57 Hochschulgesetz Schleswig-Holstein und ...