Die einstweilige Verfügung vom 06.11.2009 wird bestätigt.
Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.
Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten war die einstweilige Verfügung vom 06.11.2009 auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dies führte zu ihrer Bestätigung.
I.
Das Landgericht Köln ist gem. § 32 ZPO örtlich zuständig, als Gerichtsstand bei unerlaubten Handlungen. Ist die unerlaubte Handlung durch Verbreitung von Druckschriften erfolgt, so ist der Gerichtsstand des § 32 ZPO außer am Erscheinungsort des Druckwerkes auch an Orten begründet, an welche die Druckschrift der Bestimmung des Verbreiters nach gemäß gelangt ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Auflage 2010, § 32 RN 17). Die streitgegenständliche Werbekampagne ist in der Zeitschrift "B" verbreitet worden. Diese Zeitschrift richtet sich an einen Leserkreis in der gesamten Bundesrepublik, so dass diese auch bestimmungsgemäß in den Bezirk des Landgerichts Köln gelangte.
II.
Dem Verfügungskläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte hinsichtlich seines Bildnisses aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. 1004 Abs. 1 Satz 2 analog ...