1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 04.06.2009 - Az.: 14 C 71/09 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
(ohne Tatbestand gem. §§ 540 II, 313a I ZPO)
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Die Berufungsbegründung zeigt weder eine Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) des angefochtenen Urteils noch konkrete Anhaltspunkte dafür auf, dass die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigten.
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.
Die Beklagte greift mit der Berufung die rechtliche Würdigung der amtsgerichtlichen Entscheidung an. ...