Urteil vom 2. Januar 2009 Az. 4 O 89/08 - LG Rottweil
Gericht:
LG Rottweil
Datum:
2. Januar 2009
Aktenzeichen:
4 O 89/08
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Der Antragsgegnerin wir es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € und für den Fall, das dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr das äußere Erscheinungsbild/ Webdesign der folgenden Internetseiten a, b, c in den prägenden Teilen zu veröffentlichen und oder veröffentlichen zu lassen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 50.000,- € festgesetzt.

 
Tatbestand
 
Gründe

Der Antragssteller, Inhaber und Geschäftsführer der Firma V... Ltd. hat durch Vorlage von Ausdrucken der durch Ihn gestalteten Internetseiten und der Internetseiten der Antragsgegnerin, Inhaberin der Firma S..., sowie durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Antragsstellers vom 21.12.2008 die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG i.V.m. 4 Abs. 1 Nr. 9 UWG unter dem Gesichtspunkt des so genannten ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes glaubhaft gemacht:

1. Die Parteien sind Mitbewerber auf dem Gebiet der Personal und Sicherheitsdienstleistungen. Der Antragsteller ...

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