Beschluss vom 7. Dezember 2009 Az. 2 Ss 542/09 - OLG Dresden
Gericht:
OLG Dresden
Datum:
7. Dezember 2009
Aktenzeichen:
2 Ss 542/09
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
13 Ns 214 Js 8507/08 vorher
Details
Info

§ 22 VersammlG dient ausschließlich dem Schutz der ungestörten Wahrnehmung der Ordnungsbefugnisse durch den Veranstaltungsleiter und dessen Ordner, nicht jedoch auch dem persönlichen Schutz des Veranstaltungsleiters und der Ordner vor Gewaltakten. § 240 StGB wird von § 22 VersammlG nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt, sondern tritt neben ihn.

Einsender: RiOLG Murad Gorial

 
Text
 
Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 24. April 2009 wird als unbegründet

verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40,00 EUR verurteilt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das

Landgericht das Urteil des Amtsgerichts im Strafausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 25,00 EUR verurteilt wurde; die Berufung des Angeklagten hat es verworfen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts veranstalteten der SPD-Ortsverein F., das SPD-Bürgerbüro P. und der Kulturbüro Sachsen e. V. am 14. November 2007 im Kulturhaus F. eine Lesung des Autors Thoralf Staudt aus dessen Buch "Moderne Nazis" mit anschließender Diskussion. Ziel der Veranstaltung im Rahmen eines Veranstaltungszyklus der Stadt F. zum Rechtsextremismus war, zu einer Debatte über den Umgang mit ...

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