Urteil vom 28. Oktober 2008 Az. 27 O 246/08 - LG Berlin
Gericht:
LG Berlin
Datum:
28. Oktober 2008
Aktenzeichen:
27 O 246/08
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, bei Meidung eines Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 5.000,00 € je Einzelfall (falls dies nicht beigetrieben werden kann: ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten) oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und / oder zu verbreiten, es bestehe ein Ursachenzusammenhang zwischen den Wertberichtigungen und den hierdurch bedingten Verlusten der Stadt- und Kreissparkasse L... im Geschäftsjahr 2007 und Krediten, welche die Stadt- und Kreissparkasse L... an den Kläger oder die zur Firmengruppe des Klägers gehörenden Unternehmen, insbesondere an die Firma W... e... P... GmbH, D... ausgereicht hat.

2. Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 24%, die Beklagte zu 1) 47% und der Beklagte zu 2) 29%. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers entfallen 70% auf das Streitverhältnis zur Beklagten zu 1). Die weiteren außergerichtlichen Kosten des Klägers (30%) trägt der Beklagte zu 2).

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
Tatbestand
 
Gründe

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