Urteil vom 27. November 2009 Az. 2 U 37/09 - OLG Bremen
Gericht:
OLG Bremen
Datum:
27. November 2009
Aktenzeichen:
2 U 37/09
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
1 O 2363/07 vorher
Details
Info

Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs, Wahrnehmung von Wahlleistungen in einem Krankenhaus

Bei der Frage einer Anwendung der in § 1357 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB geregelten Ausnahmeklausel ist nicht auf den Gläubigerschutz, sondern auf den unterhaltsrechtlichen Aspekt dieser Vorschrift abzustellen. Danach ist bei nicht getrennt lebenden Ehegatten an die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Familie im Rahmen der §§ 1360, 1360a BGB bei Vertragsschluss anzuknüpfen. Entscheidend hierbei ist der Lebenszuschnitt der Familie, wie er nach außen in Erscheinung tritt und wie er sich aus der Sicht eines objektiven Beobachters im Erscheinungsbild der Ehegatten darstellt.

Einsender: ROLG Dr. Albert Schnelle

 
Text
 
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen

- 1. Zivilkammer – vom 18. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Die Klägerin hat mit vorliegender Klage die Beklagte, Witwe des am [...] 2007 verstorbenen Herrn F., auf Zahlung von Behandlungskosten und Kosten für stationäre Unterbringung in Anspruch genommen. Die Beklagte hat die Erbschaft nach ihrem Ehemann ausgeschlagen.

In der Zeit vom 17.10.2006 bis zum 04.04.2007 begab sich der an einem Bronchialkarzinom und an Hirnmetastasen erkrankte Ehemann der Beklagten wiederholt in ...

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