Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens
1. Die allgemeinen Grundsätze der Obliegenheit zur Schadenabwendung und -vermeidung gelten auch im Bereich des prozessualen Kostenrechts der §§ 91 ff. ZPO.
2. Erweist sich die kostenauslösende Maßnahme einer Partei – Einholung eines Privatgutachtens - nachträglich als überflüssig, weil ein gerichtlicher Beweisbeschluss mit nahezu identischer Beweisfrage ergeht, hat die Partei das ihr Mögliche zu veranlassen, um die von ihr ausgelöste Kostenbelastung abzuwenden. Dazu gehört in der Regel, dass sie sich im Rahmen des Zumutbaren bemüht, den Gutachtenauftrag zurückzuziehen, bevor dort Kosten entstehen oder weitere Kosten anfallen.
Einsender: ROLG Dr. Albert Schnelle
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen – Rechtspfleger – vom 06.01.2009 wird auf ihre Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Kosten für die Einholung des Parteigutachtens der niederländischen Rechtsanwälte S. (Rotterdam) hat der Rechtspfleger zu Recht von den zu erstattenden Kosten abgesetzt. Sie waren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Beklagten nicht notwendig i.S.d. §