Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen zu 1) bis 4) zu gleichen Teilen 2.180,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten zu 37 % und den Klägerinnen zu je 15,75 % auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dies gilt für die Klägerinnen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerinnen dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klage ist zulässig und in Höhe von 2.180,60 € begründet, da den Klägerinnen ein entsprechender Anspruch gegen den Beklagten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zusteht. Im Einzelnen:
I. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ist gegeben, da die Verletzungshandlung planmäßig über das Internet auch in Köln und damit im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Köln erfolgte. Die Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO ist daher gegeben, da die unerlaubte Handlung auch in Köln begangen wurde (vgl. ...