Urteil vom 23. Dezember 2009 Az. 6 U 101/09 - OLG Köln
Gericht:
OLG Köln
Datum:
23. Dezember 2009
Aktenzeichen:
6 U 101/09
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
28 O 889/08 vorher
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.5.2009 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln -28 O 889/09- teilweise abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen zu 1) - 4) zu gleichen Teilen 2.380,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.1.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.) Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3.) Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerinnen je 14,75 % und die Beklagte 41 % zu tragen.

4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.) Die Revision wird nicht zugelassen.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Wegen des Sachverhaltes wird gem. § 540 Abs.1 S.1 Ziff.1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Zur Begründung ihrer Berufung, mit der sie weiter die Abweisung der Klage begehrt, rügt die Beklagte erneut die Unzuständigkeit des Landgerichts und beruft sich auf Rechtsprechung verschiedener Gerichte, wonach der Umfang der Überwachungspflichten von Eltern vom Einzelfall abhängig sei. Im Übrigen äußert sie unter Hinweis u.a. auf die aus Bl. 293 ersichtliche Verlautbarung im Internet über Abrechungspraktiken der die Klägerinnen vertretenden Rechtsanwälte der Kanzlei S ...

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