Der Beschluss - einstweilige Verfügung vom 28.10.2009 wird bestätigt.
Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Eilverfahrens zu tragen.
Die einstweilige Verfügung war auf den Widerspruch der Antragsgegnerin auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen; dies führte zu ihrer Bestätigung.
1.
Die Verfugung war nicht etwa (schon) deshalb gemäß § 929 Abs. 2 ZPO aufzuheben, weil sie der Antragsteller nicht rechtzeitig im vorzitierten Sinn vollzogen hätte. Es kann offenbleiben, ob, wofür gewichtige Argumente streiten (durchlaufende und abschließende Paginierung, Ausfertigungsvermerk auf dem eigentlichen Beschluss, Beglaubigungsvermerk auf der letzten Seite der gesamten Beschlussverfügung), eine wirksame Zustellung der Beschlussverfügung an die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin erfolgt ist. Eine Zustellung an diese konnte, musste aber nicht i.S.d. §§ 191, 166 ff. ZPO bewirkt werden, da die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsgegner vorprozessual gerade nicht ihre (vermeintliche) prozessuale Bevollmächtigung angezeigt und sich auch auf dessen Nachfrage nach Verfügungserlass ...