1. Ein vor dem 1. September 2009 gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe begründet auch dann die Zuständigkeit des allgemeinen Zivilgerichts, wenn es sich bei dem Verfahrensgegenstand nach neuem Recht um eine sonstige Familiensache handelt und das Prozesskostenhilfegesuch noch nicht mit einer unbedingten Klageerhebung verbunden worden ist.
2. Zur Frage der Mithaftung eines Ehegatten für Darlehen, die der andere Ehegatte vor dem Scheitern der Ehe zur Finanzierung des Erwerbs und des Ausbaus eines Familienheimes im Außenverhältnis allein eingegangen ist.
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom
5. Oktober 2009 abgeändert.
Dem Kläger wird über die vom Landgericht im angefochtenen Beschluss bereits gewährte Prozesskostenhilfe hinaus zu den dort bestimmten Bedingungen auch für den Freistellungsantrag gemäß Ziffer 1. der Klageschrift vom 15. April 2009 Prozesskostenhilfe bewilligt.
I.
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute, die im Jahre 2004 ein im gemeinschaftlichen Eigentum stehendes Familienheim erworben haben. Der Kläger nimmt die Beklagte für den Zeitraum nach der Trennung unter anderem auf die hälftige Freistellung von angeblichen Darlehensverbindlichkeiten in Anspruch, die er zum Zwecke der Finanzierung von Erwerb und Ausbau des Familienheims bei seinen Verwandten eingegangen sei. Die Beklagte tritt diesem Anspruch ...