Beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hat der Ausgleichsberechtigte keinen Anspruch auf Ausgleich steuerlicher Nachteile gegen den Ausgleichspflichtigen.
Einsender: die Mitglieder des 12. Zivilsenats
Im Hinblick darauf, dass zwischen den Parteien kein nennenswertes wirtschaftliches Ungleichgewicht besteht und das Familiengericht der ungleichmäßigen Belastung mit Sozialabgaben bereits in zutreffender Weise Rechnung getragen hat, dürfte für eine weitere Beschränkung des Versorgungsausgleichs kein Raum sein.
Die Annahme einer ungleichmäßigen steuerlichen Belastung der Parteien wird vom Antragsteller damit begründet, dass er der Antragsgegnerin zum Ausgleich steuerlicher Nachteile verpflichtet sei. Dies wird hier nicht für zutreffend gehalten:
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG kann der Pflichtige Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als Sonderausgaben absetzen, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen beim ihm – dem Ausgleichsverpflichteten - der Besteuerung unterliegen, wofür die ausgeglichene Rente maßgeblich ist (vergl. dazu das Urteil des BFH vom 15.10.2003, X R 29/01, veröffentlicht bei Juris mit Anmerkung Spieker unter jurisPR 2/2004 Anm. 2). Anders als das so genannte begrenzte Realsplitting nach §