Betreuungsunterhalt, Erwerbsobliegenheit
1. Im Rahmen des § 1570 BGB kommt es bei der Frage der erforderlichen Erwerbstätigkeit des Berechtigten auf das konkrete Betreuungsangebot für die Kinder vor Ort an.
2. pauschale oder generalisierende Sichtweisen - wie etwa in Form eines Altersphasenmodells - sind nach der Reform des Unterhaltsrechts unzulässig.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Die Klage ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für eine Abänderung nach §§ 323 ZPO, 36 Nr. 1 EGZPO liegen nicht vor.
Der Kläger kann - trotz des neuen Unterhaltsrechts - keine Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels verlangen, weil noch weiterhin Anspruch auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB besteht.
Soweit die Parteien in rechtlicher Hinsicht darüber streitigen, in welchem Umfange hier eine ...