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Urteil vom 13. Januar 2010 Az. 3 O 3692/09 - LG Nürnberg-Fürth
Gericht:
LG Nürnberg-Fürth
Datum:
13. Januar 2010
Aktenzeichen:
3 O 3692/09
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Die zulässige Klage ist im vollen Umfang unbegründet. Die Klägerin hat keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte. Aus diesem Grund steht ihr auch kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten zu.

1. Die Parteien sind keine Mitbewerber gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, weshalb der Klägerin keine Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zustehen.

2. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 1004 BGB in Verbindung mit § 823 BGB oder § 824 BGB. Der streitgegenständliche Erfahrungsbericht des Nutzers ... stellt ...

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