Urteil vom 29. Januar 2010 Az. 31 C 1078/09-78 - AG Frankfurt am Main
Gericht:
AG Frankfurt am Main
Datum:
29. Januar 2010
Aktenzeichen:
31 C 1078/09-78
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 09.11.209, Aktenzeichen 31 C 1078/09 - 78 wird aufrechterhalten, insoweit der Beklagte zur Zahlung von EUR 150,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 29.05.2009 verurteilt wurde.

2. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klägerin mit der Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 81 % und der Beklagte zu 19% zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil und diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des für den Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf EUR 801,80 festgesetzt.

 
Tatbestand
 
Gründe

Der Einspruch ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

In der Sache hat der Einspruch teilweise Erfolg.

I.

Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main ergibt sich aus §

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