Beschluss vom 13. Januar 2010 Az. 28 O 688/09 - LG Köln
Gericht:
LG Köln
Datum:
13. Januar 2010
Aktenzeichen:
28 O 688/09
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren ... wird der Streitbeschwerde der Verfügungsbeklagten vom 28.10.2009 gegen die Streitwertfestsetzung vom 14.10.2009 nicht abgeholfen. Die Sache soll dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt werden.

 
Tatbestand
 
Gründe

Soweit sich die Verfügungsbeklagte gegen die Festsetzung des Streitwertes wendet, führt dies nicht zu einer anderen Festsetzung. Wertbestimmend ist beim Unterlassungsanspruch die gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung, die für den Verfügungskläger von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise zu besorgen ist und die mit der begehrten Unterlassung beseitigt werden soll (vgl. Zöller, § 3 Rn. 16 „Unterlassung“). Auf den von den Verfügungsbeklagten erzielten Gewinn kommt es dagegen für die Bemessung des Streitwerts nicht an.

Insoweit ist zu sehen, dass die Verwendung des Fotos der Verfügungsklägerin durch die Verfügungsbeklagte einer Urherrechtsverletzung darstellt. Bei der Streitwertmessung ist daher das Interesse der Verfügungsklägerin an der wirkungsvollen Abwehr eklatanter Verstöße gegen ihre geistigen Schutzrechte und ihre daraus resultierenden Vermögenspositionen zu berücksichtigen. Diesbezüglich hat der Gesetzgeber mit den gesetzlichen Modifikationen des urheberrechlichen Schutzes durch das „Gesetz zur Produktpiraterie“ vom 07.03.1990 mit aller ...

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