Auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten wird die einstweilige Verfügung des Landgerichts Wiesbaden vom 04.05.2009 aufgehoben.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in der Form des in der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2009 gestellten Antrags wird zurückgewiesen.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt der Verfügungskläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die einstweilige Verfügung war auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten auf ihre Rechtsmäßigkeit hin zu untersuchen. Diese führte zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung und zur Zurückweisung des Antrags in geänderter Form.
Der Kammer erscheint bereits die Aktivlegitimation des Verfügungsklägers fraglich.
Klagebefugt sind nach § 8 Abs. 3 Ziffer 2 UWG rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehören, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf dem selben Markt vertreiben. Bei dem Verfügungskläger handelt es sich um einen eingetragenen Verein. ...