I.Die einstweilige Verfügung vom 07.07.2009 wird bestätigt.
II. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des
Verfahrens zu tragen.
Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen.
I.
Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB (analog) i.V.m. § 185 StGB zu. Die angegriffene Äußerung ist eine Beleidigung und der Antragsteller kann auch verlangen, dass der Antragsgegnerin durch ein ordnungsmittelbewehrtes Verbot untersagt wird, diese für den Antragsteller ehrverletzende Äußerung erneut zu verbreiten.
1. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin handelt es sich bei der angegriffenen Äußerung offenkundig um eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB. Die Bezeichnung des Antragstellers als „Arsch von F.“ würdigt den Antragsteller herab und verletzt ihn in seinem sozialen Geltungsanspruch. Die Äußerung ist als Schmähung einzuordnen. Der Einwand der Antragsgegnerin, dass keine Beleidigung vorliege, da das Landgericht Köln bereits am 19.12.2001 ...