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Urteil vom 19. Februar 2009 Az. 21 S 53/08 - LG Düsseldorf
Gericht:
LG Düsseldorf
Datum:
19. Februar 2009
Aktenzeichen:
21 S 53/08
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
31 C 8544/07 vorher
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19. Dezember 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 31 C 8544/07 – teilweise abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Am 14. Juni 2005 schlossen die Parteien einen Internet-System-Vertrag. Vereinbart wurde der Leistungsumfang xxx. Die Einzelheiten des Leistungsumfanges sind in der Leistungsbeschreibung enthalten. Die Laufzeit wurde mit 36 Monaten vereinbart, der monatlich im voraus zu entrichtende Preis mit 120,-- € zuzüglich Mehrwertsteuer.

Die von dem Beklagten gewünschten, im Vertragsformular genannten Wunschdomainen "xxxde" bzw. "xxx.de" konnte die Klägerin nicht für den Beklagten registrieren, da diese bereits anderweitig vergeben waren. Sie registrierte für den Beklagten bei der DENIC e.G. die Internetdomain "xxx.de".

Nachdem der Beklagte das Entgelt für das erste Vertragsjahr in voller Höhe an die Klägerin gezahlt hatte, zahlte er das Entgelt für die Zeit vom 14. Juni 2006 bis 13. Juni 2008 nicht. Mit Schreiben vom 13. ...

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