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Beschluss vom 29. Januar 2010 Az. 28 O 35/10 - LG Köln
Gericht:
LG Köln
Datum:
29. Januar 2010
Aktenzeichen:
28 O 35/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text

Auf den Antrag des Antragstellers vom 27.01.2010/28.01.2010 wird, nachdem dieser durch Vorlage von Urkunden, nämlich einer eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers zu 2. vom 25.01.2010 sowie eines Auszuges aus der Homepage "k....info" inkl. des Impressums und des Artikels "Neues von E..web und Webstyle bei "E..." glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihm nachgesuchten einstweiligen Verfügung erfüllt sind, gemäß §§ 935 ff., 916 ff. ZPO, §§ 823, 1004 BGB, und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung im Wege der

einstweiligen Verfügung

angeordnet:

Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten ...

 
Tenor
 
Tatbestand
 
Gründe

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