Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den Richter am Oberlandesgericht ... zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Unternehmensversicherer aus einem Brandschaden in Anspruch. Nachdem Ansprüche gegen den Gebäudeversicherer aus dem gleichen Brandschaden in dem Verfahren 3 U 18/07 bereits mit Urteil vom 11.09.2007 rechtskräftig abgewiesen worden waren, hat das Präsidium des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main die Zuständigkeit des 3. Zivilsenats auch für die vorliegende Sache beschlossen. Einen hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Feststellung hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Beschluss vom 10.02.2009 zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 23.03.2009 hat der zuständige Einzelrichter des 3. Zivilsenats, der bereits für die Bearbeitung der Sache 3 U 18/07 zuständig war, den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zurückgewiesen. Den auf die Begründung dieses Beschlusses gestützten Befangenheitsantrag gegen den Richter hat der Senat mit Beschluss vom 20.04.2009 zurückgewiesen.
Der Richter hat daraufhin Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Bereits vor dem Termin hat die Klägerin angekündigt, einen erneuten Befangenheitsantrag stellen zu wollen, weil bisher noch nicht einmal ansatzweise erkennbar geworden sei, dass der Richter im gegenwärtigen Berufungsverfahren von der ...