Die Beschwerde auf Kosten des Verurteilten (§ 473 I StPO) verworfen.
Gegen das Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 17.06.2009 legte der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung ein. Durch Verfügung des Kammervorsitzenden vom 21.09.2009 wurde Termin zur Berufungshauptverhandlung auf den 19.11.2009 9.00 Uhr bestimmt. Die Ladung wurde dem Angeklagten am 25.09.2009 im Wege der Ersatzzustellung gem. § 180 ZPO zugestellt. Da er zum Berufungshauptverhandlungstermin nicht erschien, wurde seine Berufung durch Urteil gemäß § 329 I StPO verworfen. Das Urteil wurde dem Angeklagten in gleicher Weise wie die Ladung am 24.11.2009 zugestellt. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 29.11.2009, bei Gericht eingegangen am 09.12.2009, beantragte der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung. Zur Begründung trug er vor, er habe die Ladung nicht erhalten. Der Angeklagte verfüge „nicht über einen Briefkasten für sich“, es gebe vielmehr „nur einen Briefkasten für 6 Parteien“, die Ladung müsse „irgendwie abhanden gekommen sein, weil er sie nicht erhalten“ habe. Das Landgericht hat die Wiedereinsetzung verworfen. ...