Beschluss vom 26. Januar 2010 Az. 19 W 84/09 - OLG Frankfurt am Main
Gericht:
OLG Frankfurt am Main
Datum:
26. Januar 2010
Aktenzeichen:
19 W 84/09
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen – 2. Zivilkammer – vom 07.10.2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Landgericht hat dem Antragsteller im Ergebnis zu Recht Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug verweigert, weil es der beabsichtigten Klage an der erforderlichen Erfolgsausicht fehlt (§ 114 ZPO).

Allerdings ist das Landgericht bei der Berechnung des schlüssig dargelegten Pflichtteilsanspruchs des Antragstellers zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Hausgrundstück bei der Berechnung des Nachlasswertes nicht mit 185.000,-- EUR – wie der Antragsteller geltend macht -, sondern nur mit 105.000,-- EUR Verkehrswert zu berücksichtigen sei. Der Antragsteller hat einen Verkehrswert des Grundstücks von 185.000,-- EUR schlüssig dargelegt und hierfür auch Beweis angetreten. Eine Glaubhaftmachung des Verkehrswertes nach § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO kann nicht verlangt werden. Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art.

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