Urteil vom 8. Mai 2009 Az. 324 O 866/08 - LG Hamburg
Gericht:
LG Hamburg
Datum:
8. Mai 2009
Aktenzeichen:
324 O 866/08
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
Tatbestand
 
Gründe

I. Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte weder ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung noch ein Anspruch auf Erstattung der diesbezüglich außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zu

1. Ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung folgt insbesondere nicht aus § 823 Abs.1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs.1, 1 Abs.1 GG.

Es kann dahin stehen, ob der Kläger überhaupt aktiv legitimiert ist. Denn die Voraussetzungen des Geldentschädigungsanspruchs sind vorliegend nicht gegeben.

Eine Verpflichtung zur Zahlung einer Geldentschädigung setzt einen schuldhaft begangenen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Fehlen anderweitiger befriedigender Ausgleichsmöglichkeiten sowie in der Gesamtwürdigung ein unabwendbares Bedürfnis voraus. Ob eine geldentschädigungswürdige Rechtsverletzung vorliegt, hängt von Art und Intensität des Eingriffs, von der Nachhaltigkeit der Rufschädigung ...

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