I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
I. Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte weder ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung noch ein Anspruch auf Erstattung der diesbezüglich außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zu
1. Ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung folgt insbesondere nicht aus § 823 Abs.1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs.1, 1 Abs.1 GG.
Es kann dahin stehen, ob der Kläger überhaupt aktiv legitimiert ist. Denn die Voraussetzungen des Geldentschädigungsanspruchs sind vorliegend nicht gegeben.
Eine Verpflichtung zur Zahlung einer Geldentschädigung setzt einen schuldhaft begangenen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Fehlen anderweitiger befriedigender Ausgleichsmöglichkeiten sowie in der Gesamtwürdigung ein unabwendbares Bedürfnis voraus. Ob eine geldentschädigungswürdige Rechtsverletzung vorliegt, hängt von Art und Intensität des Eingriffs, von der Nachhaltigkeit der Rufschädigung ...