I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
und beschließt: Der Streitwert wird auf € 20.000,- festgesetzt.
I. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte weder ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung noch ein Anspruch auf Erstattung der diesbezüglich außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zu.
1. Der Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung folgt insbesondere nicht aus § 823 Abs.1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs.1, 1 Abs.1 GG.
Es kann dahin stehen, ob der Kläger überhaupt aktiv legitimiert ist. Denn die Voraussetzungen des Geldentschädigungsanspruchs sind vorliegend nicht gegeben.
Eine Verpflichtung zur Zahlung einer Geldentschädigung setzt einen schuldhaft begangenen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Fehlen anderweitiger befriedigender Ausgleichsmöglichkeiten sowie in der Gesamtwürdigung ein unabwendbares Bedürfnis voraus. Ob eine schmerzensgeldwürdige Rechtsverletzung vorliegt, hängt von Art und ...