Auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 9. Juli 2009 (Versagung der Prozesskostenhilfe) wird der angefochtene Beschluss aufgehoben. Das Prozesskostenhilfeverfahren wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners an das Landgericht zurückverwiesen.
I. Der Antragsgegner begehrt Prozesskostenhilfe für die Verteidigung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem er auf Unterlassung verschiedener Äußerungen in Anspruch genommen wird. Mit Beschluss vom 09.04.2009 hat das Landgericht dem Antragsgegner untersagt, über den Antragsteller wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder zu verbreiten:
a) der Antragsteller sei ein „Betrüger";
b) der Antragsteller wurde mit der „unwahren Behauptung, man sei ein gemeinnütziger Verein, um Spenden" werben;
c) der Antragsteller sei ein „Krimineller".
Für ein hiergegen angestrebtes Widerspruchsverfahren hat der Antragsgegner den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Das Landgericht hat dem Antragsgegner mit dem angefochtenen Beschluss die begehrte Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt, die beabsichtigte Rechtsverteidigung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Bei den Äußerungen handele es sich um Tatsachenbehauptungen, die von dem Recht auf Meinungsfreiheit nach Art.