1. Die Klage wird abgewiesen,
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Kostenbetrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.
Die ursprüngliche Klage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist zur Entscheidung des Rechtsstreits sachlich zuständig (§§ 23, 71 GVG), wie sich aus dem Streitwertbeschluss vom heutigen Tage ergibt. Der Streitwert entspricht der üblichen Streitwertfestsetzung der Kammer in vergleichbaren Fällen,
Die Klage ist aber unbegründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Berichterstattung gegen den Beklagten nicht aus §§ 823, analog 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG zu. Der beanstandete, die Klägerin identifizierende Prozessbericht des Beklagten ist zulässig. Er verletzt weder das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin noch ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Der vom Beklagten auf seiner Internetseite veröffentlichte ...