Das Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2b AO ist ein Druckmittel eigener Art mit einem repressiven und präventiven Charakter.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten um die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes.
Die Antragstellerin ist eine 2002 gegründete GmbH mit einem im Handelsregister eingetragenen Gesellschaftssitz in X. Mit Prüfungsanordnung vom 09. Juni 2009 ordnete der Antragsgegner eine Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2007 unter anderem zur Körperschaftsteuer, zur Umsatzsteuer und zur Gewerbesteuer an und forderte die Antragstellerin auf, sämtliche prüfungsrelevanten Unterlagen vorzulegen. Die Antragstellerin legte am 26. Juni 2009 Einspruch gegen die Prüfungsanordnung ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung des Verwaltungsaktes. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, dass sich der Ort der Geschäftsleitung in Hamburg befinde. Die Zuständigkeit des Antragsgegners sei somit nicht gegeben.
Der Antragsgegner wandte sich dann an das Finanzamt Hamburg und erhielt von dort mit Schreiben vom 09. Juli 2009 die Mitteilung, diesem Finanzamt sei bislang nicht bekannt gewesen, dass die Antragstellerin den Sitz der Geschäftsleitung in seinen Zuständigkeitsbereich verlegt habe. Eine Gewerbeanmeldung liege nicht vor. Für den Fall, dass die örtliche Zuständigkeit tatsächlich auf ...
















