Urteil vom 13. Januar 2010 Az. 28 O 578/09 - LG Köln
Gericht:
LG Köln
Datum:
13. Januar 2010
Aktenzeichen:
28 O 578/09
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.

Dieses Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung von Lichtbildern von ihrem Haus in Verbindung mit der Nennung des Straßennamens und der Hausnummer aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB analog bzw. §§ 823 Abs. 2 BGB, § 1004 BGB analog, § 4 Abs. 1 BDSG zu. Durch die streitgegenständliche Veröffentlichung erfolgt weder ein Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht noch steht ihr nach Abwägung ein Unterlassungsanspruch aus datenschutzrechtlichen Grundsätzen zu.

I. Die Kammer geht zunächst tatsächlich davon aus, dass die von der Beklagten im Internet ...

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