Die Berufung der Klägerin gegen das am 04. August 2009 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
A.
Die Klägerin und die Beklagte betreiben jeweils Internetshops mit Erotikartikeln und sind insoweit Wettbewerber.
Die Beklagte warb am 08.08.2008 in der Internetsuchmaschine H wie folgt:
"100 Kondome ab 3,95 €
Über 180 Sorten bei Internetadresse1
Alles auf Lager & Porto ab 0,00 €.
Internetadresse2/Kondome"
Wie sich aus der Internetseite der Beklagte unter Internetadresse2 ergibt, war die Beklagte nur bereit, von dem Artikel "B 100er-Pack" zu 3,95 € eine Packung je Bestellung abzugeben ("limitiert auf 1 Pack/Bestellung").
Die Klägerin sieht in der Werbung der Beklagten bei H eine irreführende Werbung gemäß §§ 3,