1) Die einstweilige Verfügung vom 11.6.2009 wird hinsichtlich des Verbotsausspruchs zu Ziff. I.1 des Beschlusstenors bestätigt.
2) Von den Kosten des Erlassverfahrens haben die Antragstellerin 1/5 und der Antragsgegner 4/5 zu tragen. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens fallen der Antragstellerin zu ¼ und dem Antragsgegner zu ¾ nach einem Streitwert i.H.v. € 40.000,-- zur Last.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Kostenvollstreckung des Antragsgegners gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des für diesen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 11.6.2009 ist, soweit noch über sie zu entscheiden war, zu bestätigen. Auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens der Parteien im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ist davon auszugehen, dass es sich bei dem vom Antragsgegner gem. der Anlage AS 2 und mit den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen weiteren Merkmale beworbenen Vertriebssystem um eine wettbewerbswidrige progressive Kundenwerbung handelt. Der Unterlassungsanspruch der Antragstellerin, als Mitbewerberin, basiert auf § 16 Abs. 2 UWG i.V.m. §§