Beschluss vom 25. November 2009 Az. 3 AR 84/09 - OLG Dresden
Gericht:
OLG Dresden
Datum:
25. November 2009
Aktenzeichen:
3 AR 84/09
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
220 C 250/09 vorher
Details
Info

Bei zwischenzeitlicher (Wohn-)Sitzverlagerung des Beklagten ist eine Verweisung willkürlich und deshalb ohne Bindungswirkung, wenn das Streitgericht dabei keinerlei Überlegungen zu seiner tatsächlich sowohl gemäß § 29 Abs. 1 ZPO begründeten als auch im Zeitpunkt des Eingangs der ordnungsgemäß abgegebenen Mahnakten nach §§ 13, 17 Abs. 1 ZPO eröffneten und fortbestehenden (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) Zuständigkeit angestellt hat.

Einsender: die Mitglieder des 3. Zivilsenats

 
Text
 
Tenor

Zuständig ist das Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten, die bei Vertragsschluss und -durchführung Ende 2008 in M im Amtsgerichtsbezirk Hohenstein-Ernstthal geschäftsansässig war und am 15.01.2009 in das Handelsregister des zuständigen Amtsgerichts Chemnitz eingetragen wurde, die Zahlung von Fracht in Höhe von 880,60 EUR für einen Warentransport von Hamburg nach Ulm. Nach Erlass eines entsprechenden Mahnbescheides und Gesamtwiderspruch der Beklagten, den diese durch ihren damals eingetragenen Geschäftsführer noch von ihrer Anschrift in M aus erhob, teilte das Mahngericht dem Kläger unter dem 09.03.2009 den Widerspruch mit und forderte die Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens an. Nach Eingang der Zahlungsanzeige am 09.04.2009 gab es das Verfahren am selben Tag an das im Mahnbescheidsantrag benannte Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal ab. Hier gingen die Akten am 20.04.2009 ein. Die nach Aufforderung ...

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet