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Beschluss vom 26. März 2009 Az. 10 UF 168/08 - OLG Rostock
Gericht:
OLG Rostock
Datum:
26. März 2009
Aktenzeichen:
10 UF 168/08
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
13 F 194/08 vorher
Details
Info

Obliegenheit zur zeitlichen Streckung einer Darlehnsverbindlichkeit.

 
Text
 
Tenor

1. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

2. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Der heute 20-jährige Kläger nimmt seinen Vater, den heute 54-jährigen Beklagten, auf die Zahlung von Ausbildungsunterhalt in Anspruch. Der Kläger absolviert eine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel, die er voraussichtlich am 30.9.2010 beenden wird. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Zu ergänzen ist noch, dass der Kläger ab Oktober 2008 eine höhere monatliche Ausbildungsvergütung von 245 Euro erhält.

Der Beklagte beanstandet mit seiner Berufung, dass das Amtsgericht die fehlende Darlegung des Klägers zum Einkommen der Kindesmutter übersehen habe. Diese sei jedoch genau wie er dem Grunde nach zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet. Es sei falsch, dass das Amtsgericht nicht die vollen Tilgungsraten, die er auf die Hausdarlehen leiste, von seinem Einkommen abgesetzt habe. Schließlich habe er die Darlehen vor 14 Jahren zu Zeiten des Zusammenlebens aufgenommen. Gegenüber einer Bank habe er sich ohne Erfolg um eine Tilgungsstreckung bemüht. Entsprechende Versuche bei dem zweiten Kreditgeber, dem Landesförderinstitut, habe er ...

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