Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Grevesmühlen vom 06.02.2009, Az.: 7 F 165/08, aufgehoben und die Sache zur Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat vorläufigen Erfolg. Der Antragstellerin dürfte ein Auskunftsanspruch aus § 1580 Satz 1 BGB zustehen, womit ihre beabsichtigte Stufenklage Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Dem Amtsgericht ist zwar darin beizupflichten, dass eine Auskunftspflicht dann nicht besteht, wenn sie den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann. Das kann der Fall sein, wenn die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen außer Streit steht und ein Quotenunterhalt nicht geschuldet wird, weil der Unterhalt dann ausnahmsweise konkret zu bestimmen ist (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 1 Rz. 662). So liegt es hier jedoch nicht.
Zwar hat der Antragsgegner klargestellt, dass er sich nicht auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen wird. Damit steht aber noch nicht hinreichend sicher fest, dass kein Quotenunterhalt geschuldet wird. Dies kommt nur bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen in ...