Gegen ein jugendgerichtliches Berufungsurteil kann auch dann nicht Revision eingelegt werden, wenn die Berufung durch ein Urteil nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen worden ist. Gleichwohl darf der Tatrichter die Revision deshalb nicht als unzulässig verwerfen. Diese Entscheidung ist dem Revisionsgericht vorbehalten.
Einsender: RiOLG Murad Gorial
1. Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 16. September 2009 aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 18. Juni 2009 wird als unzulässig verworfen.
3. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
I.
Das Amtsgericht – Jugendrichter - Leipzig hatte den Angeklagten im Nachverfahren gemäß § 30 JGG unter Aufrechterhaltung des Schuldspruchs zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die dagegen eingelegte Berufung des Angeklagten hatte das Landgericht am 18. Juni 2009 verworfen, weil der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen war. Dem bei der Urteilsverkündung anwesenden Verteidiger des Angeklagten wurde eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung ausgehändigt, mit der der Angeklagte sowohl über ...