Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Gunsten eines verstorbenen Beteiligten kommt nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht bei ordnungsgemäßer und zügiger Bearbeitung des Prozesskostenhilfeantrages noch zu Lebzeiten des Antragstellers hätte entscheiden und seinen Beschluss dem Antragsteller hätte zugehen lassen können.
Die sofortige Beschwerde der Erben des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 12.11.2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
I.
Der Kläger erhob am 8. September 2004 eine Herausgabeklage. Mit Schriftsatz vom 29.05.2005 beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren. In der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2005 wies das Landgericht den Kläger darauf hin, dass sein Prozesskostenhilfeantrag zum Teil mutwillig sein könnte. Mit Schriftsatz vom 18.11.2005 erweiterte der Kläger die Klage. Im September 2007 verstarb der Kläger. Daraufhin stellte das Landgericht mit Beschluss vom 12. November 2009 fest, dass das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers infolge seines Versterbens gegenstandslos sei. Hiergegen wenden sich die Erben des Klägers mit der sofortigen Beschwerde.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Der Tod des Klägers am hat die seinen anwaltlichen Vertretern erteilte Prozessvollmacht nicht beendet (§ 86 ZPO) und das ...