Die Übergangsvorschrift des § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG, wonach das ab dem 01.09.2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht auf abgetrennte Verfahren anzuwenden ist, findet in der Beschwerdeinstanz keine Anwendung auf abgetrennte Verfahren, die bereits vor dem 01.09.2009 wieder aufgenommen und erstinstanzlich entschieden worden sind.
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4. wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Meppen vom 26.08.2009 geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Von dem Rentenversicherungskonto Nr. ... des Ehemannes bei der D... R... B... werden bezogen auf den 30.11.2008 monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 368,19 € auf das Rentenversicherungskonto Nr. ... der Ehefrau bei der D... R... übertragen. Die zu übertragenden Monatsbeträge der Rentenanwartschaften sind von dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in Entgeltpunkte (West) umzurechnen.
Zu Lasten der für den Ehemann bei der L... A... N... B... (LSVMitgliedsnummer ...) erworbenen Versorgungsanwartschaften werden im Wege der Realteilung Anwartschaften in Höhe von 105,21 €, bezogen auf den 30.11.2008, auf das Konto der Ehefrau bei der L... A... N... B... (LSVMitgliedsnummer ...) übertragen.
Zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der V... d... B... in K... – VNR: ... bestehenden Versorgungsanwartschaften werden auf dem Rentenversicherungskonto Nr. ... der Ehefrau bei der D... R... Rentenanwartschaften von monatlich 247,83 €, bezogen auf den 30.11.2008, begründet. Die zu begründenden Monatsbeträge der Rentenanwartschaften sind von dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in Entgeltpunkte (West) umzurechnen.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen tragen die Parteien ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und je ½ der weiteren im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4. Der Beschwerdewert wird auf 2000, € festgesetzt.
















