I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes – und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),
zu unterlassen,
1. zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen:
a) „Im Fünf-Sterne-Hotel ‚Ritz-Carlton’ zwischen Los Angeles und San Diego genossen sie [sc. Frau K. und Herr K.] puren Luxus auf dem exklusiven ‚Club Floor’, in dem VIPs völlig ungestört sind.“;
und/oder
b) „Anscheinend hat sie [sc. Frau K.] nicht nur seiner [sc. Herr K.s] Wohnung einen Frühjahrsputz verpasst, sondern auch eingestaubte Gefühle wieder freigelegt. Denn andere Gäste des ‚Ritz-Carlton’ berichteten, wie liebevoll und vertraut der Umgang der Ehepaar K. miteinander war und dass sie ‚wie ein Paar’ wirkten.“;
und/oder
2. im Zusammenhang mit der untersagten Berichterstattung
a) das in „Zeitschrift n...W...“ vom 28. Juni 2008 (Nr. 27/2008) auf der Titelseite abgedruckte Foto, das Frau K. zeigt (Bildunterschrift: „Herr K. & Ehefrau Frau K. ...“),
und/oder
b) das in „Zeitschrift n...W...“ vom 28. Juni 2008 (Nr. 27/2008) ...