Urteil vom 15. Januar 2010 Az. 325 O 200/09 - LG Hamburg
Gericht:
LG Hamburg
Datum:
15. Januar 2010
Aktenzeichen:
325 O 200/09
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines von dem Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen,

den Namen des Klägers im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Schriftstücken aus Verfahren zu nennen, die der Beklagte mit dem NDR in Rundfunkgebührensachen führ/geführt hat.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 522,89 (in Worten: fünfhundertzweiundzwanzig 89/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Juni 2009 zu zahlen.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist hinsichtlich der obigen Ziffer zu 1. (Unterlassung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 6.000,00 und hinsichtlich der Ziffern 2. (Zahlung) und 4. (Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar;

und beschließt:

Der Streitwert wird auf € 6.000,00 festgesetzt.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die Klage ist zulässig und bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs begründet.

1.

Der Kläger kann von dem Beklagten verlangen, es zu ...

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