Beschluss vom 18. Dezember 2009 Az. 1 Ss 196/09 - OLG Oldenburg
Gericht:
OLG Oldenburg
Datum:
18. Dezember 2009
Aktenzeichen:
1 Ss 196/09
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
13 Ns 309/09 vorher
Details
Info

Die Entfernung des Angeklagten während der Aussage einer Opferzeugin kann nicht wegen der Befürchtung angeordnet werden, die Zeugin werde ansonsten nicht die Wahrheit sagen, wenn diese Einschätzung allein darauf gestützt wird, dass nach einer ärztlichen Bescheinigung eine Begegnung der psychisch alterierten und traumatisierten Zeugin mit dem Angeklagten aus medizinischen Gründen unbedingt vermieden werden sollte.

 
Text
 
Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 1. großen Jugendkammer - Jugendschutzkammer - des Landgerichts Aurich vom 19.08.2009 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Jugendkammer des Landgerichts Aurich zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Amtsgericht Aurich - Jugendschöffengericht - hat den Angeklagten mit Urteil vom 10.03.2009 wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hat die erste große Jugendkammer - Jugendschutzkammer - des Landgerichts Aurich mit Urteil vom 19.08.2009 verworfen.

Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Die zulässige Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Zur umfassenden Urteilsaufhebung führt die vom Beschwerdeführer erhobene Verfahrensrüge ...

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