Urteil vom 13. August 2009 Az. 3 U 129/06 - OLG Hamburg
Gericht:
OLG Hamburg
Datum:
13. August 2009
Aktenzeichen:
3 U 129/06
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
312 O 509/05 vorher
Details
Info

1. Die Gasgeräterichtlinie 90/396/EWG hat nach Ablauf der Übergangsfrist zum 31.12.1995 (vgl. Art 14 der Richtlinie) zu einer abschließenden Vollharmonisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Gasver-brauchseinrichtungen geführt. Weder dürfen die Mitgliedstaaten höhere oder zusätzliche Anforderungen (Anschluss an EuGH, Urteil vom 25. März 1999, C-112/97, Rnrn. 32, 55, 56, 58, 59, 66), noch geringere Anforderungen stellen. Es besteht daher keine Möglichkeit (mehr), eine Zulassung nach abweichenden nationalen Vorschriften zu erteilen.

2. Bei einem Kessel, der gemäß Ziffer 4.2.2.4 der DIN EN 483, als C 4-Kessel zertifiziert worden ist, handelt es sich um einen Kessel des Typs C (d.h. raumluftunabhängig), wel-cher über seine Verbrennungsluftzu-/Abgasführung mit einem eventuell vorgesehenen Anschlussstück an einen gemeinsamen Schornstein mit einem Schacht für die Verbren-nungsluftzufuhr und einem Schacht für die Abgasabfuhr angeschlossen ist. Gemäß Ziffer 4.2.1 der DIN EN 483 sind die Verbrennungsluftzu-/Abgasführung, die Windschutzeinrich-tung und ein evtl. vorhandenes Anschlussstück zu einem Schornstein oder Abführungssy-stem Teil des Kessels, sofern nicht anderes festgelegt ist. Die entsprechende EU-Baumusterprüfung erfolgt hinsichtlich dieses Gesamtsystems.

3. Werden im Rahmen der Installation eines neuen Abluftsystems zertifizierte Originalteile aus dem Bereich der ...

 
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