Kindesunterhalt, Nebentätigkeit
Von einem vollschichtig erwerbstätigen Unterhaltsschuldner, der einem minderjährigen Kind barunterhaltspflichtig ist, kann die Aufnahme einer Nebentätigkeit nicht erwartet werden, wenn er mit zwei volljährigen Kindern alleine lebt, die seiner Unterstützung bedürfen.
Einsender: ROLG Ruth Abramjuk
I. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Bremerhaven vom 14.08.2009 wie folgt abgeändert:
1. Dem Beklagten wird insoweit ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt als er sich gegen die Inanspruchnahme auf Zahlung eines monatlichen Unterhalts über 32 € hinaus wendet.
2. Dem Beklagten wird Rechtsanwalt L. beigeordnet mit der Maßgabe, dass Reisekosten nur bis zur Höhe der Kosten abgerechnet werden können, die durch Einschaltung eines Korrespondenzanwalts entstünden.
II. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
III. Die Gerichtsgebühr gem. Anlage 1 Ziffer 1812 zu § 3 Abs. 2 GKG für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben.
Die gem. §§ 127 II S. 2, 567 ZPO zulässige sofortige ...