Kommt bei einem vorbestraften abhängigen Dauerkonsumenten von Betäubungsmitteln ein Absehen von Bestrafung nach § 29 Abs. 5 BtMG nicht in Betracht, obwohl die ausschließlich zum Eigenverbrauch erworbene Betäubungsmittelmenge unter dem hierfür gegebenen Grenzwert einer ´geringen Menge´ liegt, so verstößt eine Freiheitsstrafe, die das gesetzliche Mindestmaß von einem Monat (§ 29 Abs. 1 BtMG, § 38 Abs. 2 StGB) übersteigt, in der Regel gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Übermaßverbot.
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 13. kleinen Strafkammer des Landgerichts Oldenburg vom 31. August 2009 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Oldenburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
2. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.
Das Amtsgericht Oldenburg hat den Angeklagten am 2. Juli 2009 wegen im Zustand einer wegen seiner Drogensucht verminderten Schuldfähigkeit begangenen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 2 Fällen, davon in einem Fall begangen als Versuch zu einer aus Einzelstrafen von 2 Monaten sowie 1 Monat und 2 Wochen gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, weil der langjährig drogenabhängige und mehrfach - u. a. einschlägig - vorbestrafte Angeklagte aufgrund ...