1.
Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
I.
Die gemäß § 300 StPO als Beschwerde zu behandelnde sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 11.12.2009 richtet sich gegen den Beschluss der Kammer, mit dem diese den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 11.11.2009, die durch Beschluss der Kammer vom 25.04.2008 -33 KLs 41/07- bestimmte Bewährungszeit um ein Jahr zu verlängern und den Verurteilten einem Bewährungshelfer zu unterstellen, zurückgewiesen hat. Die Kammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. a.
Es ist zulässig als - eingeschränkte - einfache Beschwerde nach § 453 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StPO.
Zwar vertritt das Oberlandesgericht Hamm, dem sich die Staatsanwaltschaft insoweit angeschlossen hat, mit Beschluss vom 24.02.2009 (3 Ws 23/09) die Auffassung, dass eine die Verlängerung der Bewährungszeit ablehnende Entscheidung, ebenso wie im Fall der Ablehnung eines Antrags der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Strafaussetzung, für den dies über den Wortlaut des § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO hinaus anerkannt ist (vgl. nur Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 453 Rdnr. 13, aber auch nicht unumstritten: zu Zweifeln unter Hinweis auf das Schweigen des Gesetzgebers ...