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Urteil vom 30. Oktober 2009 Az. 6 U 100/09 - OLG Köln
Gericht:
OLG Köln
Datum:
30. Oktober 2009
Aktenzeichen:
6 U 100/09
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
28 O 811/08 vorher
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. Mai 2009 verkündete Grundurteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 811/08 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Die Parteien sind private Fernsehsendeunternehmen. Am 23.01.2008 strahlte die Klägerin eine Aufzeichnung von Vorgängen während der Kandidatenauswahl zu einer neuen Staffel ihrer Sendereihe "E" – einer sogenannten Casting-Show – aus; gezeigt wurde insbesondere der Zusammenbruch eines 17jährigen Kandidaten nach der Bewertung seines Auftritts durch den Jury-Sprecher E C. Ausschnitte der Sendung verwendete die Beklagte für einen Beitrag, den sie am 24. und 25.01. 2008 mehrfach in ihren Sendungen "N" und "G" ausstrahlte. Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihres exklusiven Senderechts. Sie nimmt die Beklagte, die sich am 25.01.2008 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht verpflichtete, weitere Ausstrahlungen des Beitrags zu unterlassen, auf Schadensersatz in Höhe eines fiktiven Lizenzentgelts ...

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