Beschluss vom 18. Februar 2010 Az. 1 Ss 218/09 - OLG Oldenburg
Gericht:
OLG Oldenburg
Datum:
18. Februar 2010
Aktenzeichen:
1 Ss 218/09
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
12 Ns 527/08 vorher
Details
Info

Bekundet eine inzwischen erwachsene Zeugin, an ihr sei im Alter von 12 Jahren ein Analverkehr bis zum Samenerguss vollzogen worden, und gibt sie ferner an, sie habe dabei geschlafen und erinnere sich nicht daran, durch die Tat wach geworden und Schmerzen gehabt zu haben, so ist ein solcher Hergang in einem Maße unwahrscheinlich, dass das Gericht ihn jedenfalls nicht ohne sachverständige Beratung für möglich halten darf.

 
Text
 
Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aurich vom 8. September 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Aurich zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Amtsgericht - Schöffengericht - Aurich hat den Angeklagten mit Urteil vom 30. April 2008 wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt.

Die dagegen eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft ist später zurückgenommen worden. die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Aurich mit Urteil vom 8. September 2009 verworfen.

Mit hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist ...

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