Urteil vom 29. August 2006 Az. 324 O 342/06 - LG Hamburg
Gericht:
LG Hamburg
Datum:
29. August 2006
Aktenzeichen:
324 O 342/06
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

I. Die einstweilige Verfügung vom 22. Mai 2006 wird hinsichtlich der Ziffern I. 1. und 2. b) und 3. bestätigt.

II. Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3 zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die einstweilige Verfügung war in ihrem nach der erklärten Teilrücknahme des Antrags verbliebenen Umfang zu bestätigen, weil sich der verbliebene Antrag auf ihren Erlass auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren als zulässig und begründet erweist.

I. Der Verfügungsgrund im Sinne der Eilbedürftigkeit der Sache (§ 940 ZPO) ist gegeben. Eilbedürftig ist die Sache, wenn Antragsteller ab Kenntnis von der Verletzungshandlung und der Person des Verletzers (vgl. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zum Beginn der Verjährungsfrist) seinen Anspruch zügig verfolgt. Dies ist von Seiten des Antragstellers geschehen. Die Verzögerung, die sich daraus ergeben hat, dass die Antragstellerin in ihrem Internetauftritt entgegen § 10 Abs. 1 MDStV keine zustellfähige Anschrift angegeben hat, braucht sich der Antragsteller nicht zurechnen zu lassen.

II. Der verbliebene ...

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