Urteil vom 18. Februar 2010 Az. 5 U 12/09 - Brandenburgisches OLG
Gericht:
Brandenburgisches OLG
Datum:
18. Februar 2010
Aktenzeichen:
5 U 12/09
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
1 O 175/08 vorher
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. November 2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam – 1 O 175/08 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Die Klägerin ist eine Stiftung des öffentlichen Rechtes und durch Staatsvertrag vom 23. August 1994 durch die Länder Berlin und Brandenburg errichtet worden. In der Stiftung erfolgte der Zusammenschluss der durch die Teilung Deutschlands entstandenen Verwaltungen der „Staatlichen Schlösser und Gärten ...“ (DDR) und der „Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten“ (Westberlin). Diese Einrichtungen sind aus der ... „Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten“ hervorgegangen, die nach der Vermögensauseinandersetzung zwischen dem Haus H... und dem ... Staat am 1. April 1927 gegründet worden und nach dem zweiten Weltkrieg aufgelöst worden war.

In dem Gesetz vom 4. Januar 1995 zum Staatsvertrag vom 23. August 1994 heißt es unter anderem:

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